{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-312-AK_2022-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11647&type=1563347022&cHash=b7863bb85c0e4931e91d4568703cf67e", "Checksum": "a64e19a1477ecd5029bd5547028040a2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.312-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:50:01", "Checksum": "048ba5c7417f4d8485e8bfbb96b68047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK\n\ntäterischen DNA sei von A.___ am 8. Mai 2021 zudem einen\nWangenschleimhautabstrich genommen worden. Die Spur PCN X.___ sei\nanschliessend ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen worden. Aus dem\nEntscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2022 ergibt sich weiter, dass am\n10. Mai 2021 neben einem Waldweg in der Nähe der […]strasse in D.___ ein\nReisekoffer gefunden worden sei, worin sich mutmasslich 2,9 kg Marihuana, verpackt\nin 15 Plastiksäcke, befunden hätten. Der Spur ab der Aussenkante eines\nVakuumbeutels mit den mutmasslichen Betäubungsmitteln sei durch die Polizei die\nPCN Y.___ zugeordnet und ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen worden.\nDies habe schliesslich eine Übereinstimmung mit der Spur PCN X.___ ergeben.\nGestützt auf diese Übereinstimmung hätten die Strafverfolgungsbehörden einen\nhinreichenden Tatverdacht gegen A.___ hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das\nBetäubungsmittelgesetz erkannt.\n\ncc)Gemäss Art. 255 StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von\nTatortberechtigten eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, soweit es\nnotwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der\nbeschuldigten Person zu unterscheiden (Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 3\nAbs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren\nund zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz;\nSR 363]). Ein effektiver Grundrechtsschutz und auch die Unschuldsvermutung fordern\nallerdings eine restriktivere Aufnahme und eine begrenzte Bearbeitungsdauer. Die\nDNA-Profile von tatortberechtigten Personen, deren Spuren von Täterspuren\nunterschieden werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz), dürfen nicht in\ndas DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA-\nProfil-Gesetz; Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im\nStrafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom\n8. November 2000, in: BBl 2001 29 ff.). Das weitergehende Einlesen eines Profils einer\nanderen Person im Sinne von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in\neinem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen \"cold hit\" generieren könnte, wäre\ndemnach ein unzulässiger Ausforschungsbeweis (BSK StPO-Fricker/Maeder, 2. Aufl.,\nArt. 255 N 14).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndd)Ein DNA-Profil von einer tatortberechtigten Person (deren Spuren von Täterspuren\nunterschieden werden müssen) darf folglich nicht in das DNA-Profil-\nInformationssystem aufgenommen werden. Die DNA-Analyse ist eine\nZwangsmassnahme. Bei der Analyse wird das DNA-Profil erstellt, welches mit der\nDNA-Datenbank abgeglichen oder darin gespeichert werden kann (BSK StPO-Fricker/\nMaeder, Art. 255 N 1 und 3). Aufgrund vorstehender Ausführungen bestehen vorliegend\nAnzeichen dafür, dass eine DNA-Spur von einem oder mehreren Behördenmitgliedern\noder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons, in Ausübung hoheitlicher Gewalt,\nunrechtmässig in das DNA-Profil-Informationssystem eingebracht wurde. Zudem liegen\nHinweise dafür vor, dass diese Handlung als Zwangsmassnahme qualifiziert werden\nkönnte. Es wird eine unbekannte Täterschaft beschuldigt. Insofern wäre im Rahmen\nder Strafuntersuchung die Täterschaft zu ermitteln und zu prüfen, ob der objektive und\nvor allem auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind.\n\nee)Vor diesem Hintergrund bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das\nVorliegen eines Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. Es gibt in mehrfacher\nHinsicht weiteren Abklärungsbedarf und es finden sich auch entsprechende\nAbklärungsmöglichkeiten. Diese Abklärungen sind im Rahmen eines Strafverfahrens\nvorzunehmen, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen\nUnbekannt zu erteilen ist. Ergeben sich anlässlich dieses Strafverfahrens Hinweise auf\nkonkrete Personen, ist hinsichtlich jener ein erneutes Ermächtigungsgesuch bei der\nAnklagekammer einzureichen, andernfalls wird die Staatsanwaltschaft das\nStrafverfahren gegen Unbekannt einzustellen haben.\n\n4.-Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens keiner Vorverurteilung der betroffenen Beamten beziehungsweise\nBehördenmitglieder gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt\nwird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass die vom\nAnzeiger erhobenen, strafrechtlich allenfalls relevanten Vorwürfe gründlich und\nsorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen im Zusammenhang mit diesem\nErmächtigungsverfahren, d.h. einem Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 137 IV 269),\ngetätigten Angaben gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit\ngemäss Art. 139 ff. StPO.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.-Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss weder amtliche Kosten zu erheben\nnoch Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt wird\nim Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Einlesen einer DNA-Spur ins DNA-\nProfil\nInformationssystem erteilt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8\n"}