{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-312-AK_2022-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11647&type=1563347022&cHash=b7863bb85c0e4931e91d4568703cf67e", "Checksum": "a64e19a1477ecd5029bd5547028040a2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.312-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:50:01", "Checksum": "048ba5c7417f4d8485e8bfbb96b68047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK\n\nMachtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines\nAmtes hoheitliche Verfügungen trifft oder (auf andere Art) Zwang ausübt, wo dies nicht\ngeschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des\nMachtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang\njedoch überschritten wurde (BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 20210 E. 2.3\nm.w.H.; BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 7; PK StGB-Trechsel/Vest 2021, Art. 312\nN 3, N 6). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen,\ndie ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner\nPflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und\nMassnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner\nhoheitlichen Gewalt trifft (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 m.w.H.). Auf der\nanderen Seite liegt ein Missbrauch der Amtsgewalt dann vor, wenn der Beamte kraft\nseines Amts Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte; d.h. die Machtbefugnisse,\ndie ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (Frey/Omlin, Amtsmissbrauch – die\nOhnmacht der Mächtigen, in: AJP 2005, S. 84). In objektiver Hinsicht liegt ein\nAmtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne\ndass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist\nsomit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. Die\nUnrechtmässigkeit des Einsatzes der Amtsgewalt kann auch darin liegen, dass der\nAmtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu\nsachfremdem Zweck beziehungsweise aus unsachlichen Beweggründen trifft. Der\nkeinen amtlichen Zweck verfolgende, in amtlicher Machtstellung ausgeübte, sinn- und\nzwecklose Zwang ist ebenfalls als zweckentfremdeter Einsatz der Amtsgewalt zu\nqualifizieren (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8 ff. m.w.H.).\n\nbb)In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht.\nZudem muss der Amtsträger in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,\nder auch unrechtmässig sein muss (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 22 f.). Die Art\ndes Vor- resp. Nachteils ist nicht genauer definiert und kann deshalb auch nichtmonetärer Natur sein. Durch den Wortlaut gedeckt sind damit hinsichtlich des\nNachteils bereits durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachte Nachteile,\nsofern ein solcher Nachteil zum Selbstzweck zugefügt wird. Die im Missbrauch der\nAmtsgewalt inhärenten Unbequemlichkeiten, welche dem Gewaltunterworfenen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgezwungen werden, genügen, wenn der Machthaber keine weitergehenden Ziele\n(wie Schutz der Gesellschaft, Beweismittelsicherung etc.) verfolgt, die\nZwangsanwendung insofern nicht als Mittel zum Zweck erachtet wird (Frey/Omlin,\na.a.O., S. 85).\n\nb) aa)Am 13. Juli 2022 zeigte der verfahrensleitende Richter am Kreisgericht an, dass\ndie DNA-Spur Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) X.___, welche A.___ zuzuordnen sei,\nunrechtmässig ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen worden sei, respektive\ndie Strafverfolgungsbehörden dafür hätten sorgen müssen, dass dies nicht geschehe.\nDie entsprechende Spur sei von A.___, der tatortberechtigten Person, entnommen\nworden. Dieser habe der Polizei am 8. Mai 2021 einen Einbruchdiebstahl an seinem\nWohnort in D.___ gemeldet. Dabei habe die Polizei unter anderem die Spur PCN X.___\nab dem äusseren Rahmen und der Glasscheibe der beschädigten Sitzplatztüre\nerhoben. Später habe sich gezeigt, dass diese Spur A.___ zuzuordnen sei. Zwecks\nUnterscheidung der tatortberechtigten DNA von der täterischen DNA habe der\nKriminaltechnische Dienst von A.___ zudem gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO\nrespektive Art. 3 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz einen Wangenschleimhautabstrich\nabgenommen. In der Folge hätte es an den Strafverfolgungsbehörden gelegen, die\nSpur ab dem Wangenschleimhautabstrich mit den übrigen am Tatort erhobenen\nSpuren abzugleichen und insbesondere festzustellen, dass die Spur PCN X.___ von\nA.___ stamme. Ob ein solch lokaler Vergleich erfolgt sei, ergebe sich aus den Akten\nnicht. Auf jeden Fall hätte die Spur PCN X.___ gemäss Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA-Profil-\nGesetz nicht ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen werden dürfen respektive\nhätte es an den Strafverfolgungsbehörden gelegen, dafür zu sorgen, dass dies nicht\ngeschehe. Die Eintragung ins DNA-Profil könne als Nachteil gemäss Art. 312 StGB\nqualifiziert werden. Aus den Verfahrensakten gegen A.___ gehe nicht hervor, wer die\nEintragung schliesslich zu verantworten habe, und ob dies im Wissen um die\nUnzulässigkeit der Eintragung von Spuren tatortberechtigter Personen erfolgt sei.\n\nbb)Im Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2022 wurde ausgeführt,\ndass die Spur PCN X.___, welche im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl an\nder […]strasse in D.___ ab dem äusseren Rahmen und der Glasscheibe der\nbeschädigten Sitzplatztüre erhoben worden sei, A.___ als tatortberechtigter Person\nzuzuordnen gewesen sei. Zwecks Unterscheidung der tatortberechtigten DNA von der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}