{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-312-AK_2022-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11647&type=1563347022&cHash=b7863bb85c0e4931e91d4568703cf67e", "Checksum": "a64e19a1477ecd5029bd5547028040a2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.312-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:50:01", "Checksum": "048ba5c7417f4d8485e8bfbb96b68047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 22.09.2022 AK.2022.312-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.312-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 22.09.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.09.2022\nArt. 255 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0); Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 4 lit. b\nDNA-Profil-Gesetz (SR 363) Ermächtigungsverfahren. Im Rahmen eines\nPolizeieinsatzes nach einem Einbruchdiebstahl wurde ein DNA-Profil einer\ntatortberechtigten Person ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen.\nDNA-Profile von tatortberechtigten Personen dürfen nicht in das DNA-Profil-\nInformationssystem aufgenommen werden. Ein weitergehendes Einlesen\neines Profils einer anderen Person im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in\ndie Datenbank, welches in einem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen\n\"cold hit\" generiert, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (E. 3\nb/cc und dd). Damit kann ein Amtsmissbrauch nicht mit Sicherheit\nausgeschlossen werden (E. 3 b/ee).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer\n\nUntersuchungsamt St. Gallen,\n\nAnzeigerin,\n\ngegen\n\nUnbekannt,\n\nAngezeigte,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nErmächtigung\n\nSachverhalt:\n\nA.-Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 zeigte der verfahrensleitende Richter des\nKreisgerichts St. Gallen dem Leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamtes St.\nGallen an, dass im Verfahren […], welches vor Kreisgericht St. Gallen gegen A.___\ngeführt worden sei, der Verdacht des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB gegen\nUnbekannt vorliege.\n\nB.-Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Verfahrensakten des Kreisgerichts in\nder Sache […] und die eigenen Akten in der Sache […] in der Folge am 29. Juli 2022\nzwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer weiter.\nZudem reichte es der Anklagekammer den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom\n19. Mai 2021 bezüglich des Einbruchdiebstahls vom 8. Mai 2021, den\nerkennungsdienstlichen Befehl der Kantonspolizei St. Gallen vom 12. Juli 2021 und den\nDNA-Direktvergleich/\nAuswertungs-Auftrag der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Juli 2021 ein.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.-Die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen entscheidet über die\nErmächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder\nMitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die\nderen Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist (Art. 7 Abs. 2\nlit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Da im zu beurteilenden Fall eine\nunbekannte Täterschaft, bei der es sich insbesondere um Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter des Kantons handeln könnte, beschuldigt wird, sich des Amtsmissbrauchs\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach Art. 312 StGB strafbar gemacht zu haben, ist die Anklagekammer für die\nDurchführung des Ermächtigungsverfahrens zuständig.\n\n2.- a)In diesem Verfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten\ndarüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts die\nVoraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind.\n\nb)Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Eröffnung einer\nStrafuntersuchung ist nur möglich, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden\nUnterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei\ngenügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die\nAufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der\nangezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines\nStraftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK\nStPO-Hagenstein, 2. Aufl., Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl., Art. 309 N 26 ff.).\nEs ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, das verfolgt\nwerden soll, ohne dass er dieses rechtlich qualifizieren muss. Vielmehr geht es darum,\ndie Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich\nund zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1;\nUrteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3). Eine\nErmächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger \"ein Mindestmass an\nHinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten\" darzutun vermag. Dabei genügt\nbereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die\nErmächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 und\n2.2, 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2).\n\n3.- a) aa)Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde\noder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen\n(Art. 312 StGB). Nicht der Missbrauch des Amts, sondern derjenige der Amtsgewalt\nbeziehungsweise der Machtbefugnisse ist tatbestandsmässig (BSK StGB-Heimgartner,\n4. Aufl., Art. 312 N 6). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}