3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen). 4. Die Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen Strasse 13, 9001 St. Gallen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10