4.-Insgesamt handelt es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage, welcher durch eine Einstellungsverfügung erledigt werden kann. Vielmehr wird – da soweit ersichtlich alle nötigen Abklärungen getroffen wurden – das Sachgericht über den Fall entscheiden müssen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft erscheint nicht notwendig.