damit, ob dies einen Einfluss auf die Sorgfaltspflicht und Vorhersehbarkeit hat, wurde nicht vorgenommen. Dies könnte insofern von Bedeutung sein, als das Wissen, dass die Hunde nicht miteinander auskommen, zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führen könnte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den Angaben der Beschwerdegegnerin am fraglichen Abend alkoholisiert gewesen sei. Die Tochter habe ihrer Mutter schon mehrmals gesagt, dass sie sich in angetrunkenem Zustand nicht mit dem Hund beschäftigten solle. Dies könnte allenfalls ebenfalls dafürsprechen, dass die Beschwerdegegnerin den Hund und ihre Mutter speziell hätte beobachten müssen.