Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Angriff auf einen Menschen habe rechnen müssen, da der Hund bis zu diesem Zeitpunkt noch nie jemanden gebissen habe. In einem solchen Fall müssten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_561/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3) keine präventiven Schutzvorkehrungen getroffen werden. Dieser Entscheid ist nicht unbedingt einschlägig. Zwar ist nicht bekannt, dass der Hund je einen Menschen gebissen hat; zu berücksichtigen ist jedoch, dass es am […] 2020 zwischen dem Hund der Beschwerdegegnerin und dem am 2. April 2021 ebenfalls anwesenden Hund von G.___ zu einem Vorfall kam.