Zwei der anwesenden Personen beschreiben somit das Verhalten des Hundes als nervös bzw. hibbelig, während die anderen anwesenden Personen nichts Abnormales wahrnahmen. Die Würdigung dieser Aussagen welche nicht deckungsgleich sind, obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Weitere Abklärungsmöglichkeiten gibt es diesbezüglich nicht. bb)Sodann stellen sich die Fragen, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist und ob das Zubeissen des Hundes für die Beschwerdegegnerin vorhersehbar war.