In der Folge befragte die Vorinstanz E.___, F.___ sowie die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin. E.___ machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter bzw. Schwester der Verfahrensbeteiligten Gebrauch und F.___ gab an, dass er den genauen Hergang nicht schildern könne, da dies hinter seinem Rücken passiert sei. Das Verhalten des Hundes sei ihm nicht aufgefallen. Er sei eigentlich wie immer gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht speziell gewesen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren Aussagen gegenüber der Polizei fest.