insbesondere, ob er anders war als sonst, Anzeichen von Nervosität zeigte oder die Zähne fletschte. Dies ist insofern bedeutsam, weil zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin hätte merken müssen, dass sich ihr Hund anders als sonst verhält und darauf hätte reagieren müssen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht als Hundehalterin. Im Weiteren war unklar, ob der Hund genügend Abstand zum Hund von G.___ hatte. Vor dem Hintergrund dieser offenen Fragen wie auch den diesbezüglich noch vorhandenen Abklärungsmöglichkeiten (Einvernahmen E.___, F.___ etc.) hob die Anklagekammer die erste Einstellungsverfügung auf.