c) aa)Der Sachverhalt ist insofern unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Hund an der kurzen Leine hielt, während sie mit ihrer Schwester (E.___) sprach. Die Beschwerdeführerin berührte ihn, worauf dieser sich umdrehte, ihr ins Gesicht biss und sie sich Gesichtsverletzungen zuzog. Nicht strittig ist zudem, dass während des Vorfalls auch der Hund von G.___ anwesend war. Die beiden Hunde waren früher ([…]2020) aufeinander losgegangen. Unklar war im Zeitpunkt des letzten Anklagekammerentscheids […], wie sich der Hund unmittelbar vor dem Biss verhalten hatte; insbesondere, ob er anders war als sonst, Anzeichen von Nervosität zeigte oder die Zähne fletschte.