Oberholzer, a.a.O., N 1839). Insbesondere in Fällen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319 N 24 m.w.H.). Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch als auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben (GVP 2002 Nr. 97; Oberholzer, a.a.O., N 1840).