cc)Die Einstellung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Im schweizerischen Strafprozessrecht gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Bestehen lediglich Zweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann (BGE 137 IV 219 E. 7.1; vgl. auch BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; Oberholzer, a.a.