Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann in diesem Sinn nur dann eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheint (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1838 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319 N 15-18; BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76).