b)Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz mit ihrer Einstellungsverfügung den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt habe. Es liege in verschiedener Hinsicht eine unklare Beweislage vor. So bestünden verschiedene Aussagen zur Position der Anwesenden und des Hundes im Zeitpunkt des Vorfalls sowie auch hinsichtlich des Verhaltens des Hundes kurz vor dem Biss ins Gesicht der Beschwerdeführerin. Bei einer solchen unklaren Beweislage sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweise zu würdigen; dies sei Aufgabe des Sachgerichts.