Es sei davon auszugehen, dass der Hund aufgrund der Berührung erschrocken sei und so reagiert habe. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht voraussehen und auch nicht verhindern können, da sie den Hund bereits an der kurzen Leine bei sich gehalten habe. Konkrete Hinweise, dass der Hund bedrohlich gewesen sei, seien nicht belegt. Auch wenn der Hund etwas nervös gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Angriff auf einen Menschen rechnen müssen, weil er noch nie jemanden gebissen habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Hundebesitzer keine präventiven Schutzvorkehrungen treffen, wenn ein Hund noch nie jemanden gebissen habe.