2.- a)Die Vorinstanz begründet die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne, welche für die fahrlässige Begehung des Tatbestands vorausgesetzt wäre. Die Beschwerdegegnerin habe den Hund beim Vorfall vom 2. April 2021 an der kurzen Leine nahe bei sich gehabt. Im Weiteren hätten weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin damit gerechnet, dass der Hund beissen könnte. Die Reaktion des Tiers sei für beide völlig überraschend gekommen. Es sei davon auszugehen, dass der Hund aufgrund der Berührung erschrocken sei und so reagiert habe.