Am 1. Juni 2022 leistete die Beschwerdeführerin innert Frist eine Sicherheit von Fr. 4'000.–. Die Vorinstanz reichte am 9. Juni 2022 die Akten ein und liess sich vernehmen; sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin nahm am 24. Juni 2022 Stellung zur Beschwerde; sie beantragte ebenfalls deren kostenfällige Abweisung. D.-Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: