B.-Dagegen liess A.___ am 29. November 2021 Beschwerde an die Anklagekammer erheben. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 (AK.2021.537-AK) hob die Anklagekammer die Einstellungsverfügung vom 16. November 2021 auf, da der Sachverhalt für eine Einstellung noch nicht hinreichend geklärt war und noch Abklärungsmöglichkeiten bestanden. Anschliessend führte das Kantonale Untersuchungsamt am 3. März 2022 Einvernahmen mit E.___ (Tochter von A.___ und Schwester von C.___) und deren Lebenspartner F.___ durch, welche am Spaziergang © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte