{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-194-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11649&type=1563347022&cHash=4a1d70aba4cca9fc342807ed9f21e628", "Checksum": "e2c45dd386c7b9da8d1093e36e447a18"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.194-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:14", "Checksum": "4164d59f88163c556f380516a55c2a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK\n\nBeschwerdeführerin den Hund gestreichelt und sich von hinten über den Hund\ngebeugt; derweil sei sie (Beschwerdegegnerin) im Gespräch mit ihrer Schwester\ngewesen und habe nichts bemerkt. Plötzlich habe sich der Hund umgedreht und\nzugebissen. G.___ habe ihr (Beschwerdegegnerin) danach erzählt, dass der Hund zuvor\nmehrmals die Zähne gefletscht habe. Sie habe am Abend des 2. April 2021 kein\nauffälliges Verhalten des Hundes bemerkt. Sodann hätte er genügend\nAusweichmöglichkeiten gehabt, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht über ihn\ngebeugt hätte. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass der Hund auf sie nervös\ngewirkt habe. Der andere Hund, welcher gegenübergestanden sei, habe ihn fixiert. Sie\nhabe ihn dann gestreichelt von oben, um ihn zu beruhigen. Das habe sie\n(Beschwerdeführerin) schon öfter gemacht. Sie habe nie damit gerechnet, dass er so\netwas machen könnte. Anzeichen dafür habe es keine gegeben. Sie habe einfach das\nGefühl gehabt, dass der Hund angespannt sei, und dies der Anwesenheit des anderen\nHundes zugeschoben, da diese untereinander ja Probleme gehabt hätten. Und sie\nhätten schon geschaut, dass sich die Hunde nicht zu nahe gekommen seien. Zwei der\nanwesenden Personen beschreiben somit das Verhalten des Hundes als nervös bzw.\nhibbelig, während die anderen anwesenden Personen nichts Abnormales wahrnahmen.\nDie Würdigung dieser Aussagen welche nicht deckungsgleich sind, obliegt\ngrundsätzlich dem Sachgericht. Weitere Abklärungsmöglichkeiten gibt es\ndiesbezüglich nicht.\n\nbb)Sodann stellen sich die Fragen, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist und ob\ndas Zubeissen des Hundes für die Beschwerdegegnerin vorhersehbar war.\n\nDie Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Angriff\nauf einen Menschen habe rechnen müssen, da der Hund bis zu diesem Zeitpunkt noch\nnie jemanden gebissen habe. In einem solchen Fall müssten nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_561/2009 vom 26. Oktober 2009\nE. 2.3) keine präventiven Schutzvorkehrungen getroffen werden. Dieser Entscheid ist\nnicht unbedingt einschlägig. Zwar ist nicht bekannt, dass der Hund je einen Menschen\ngebissen hat; zu berücksichtigen ist jedoch, dass es am […] 2020 zwischen dem Hund\nder Beschwerdegegnerin und dem am 2. April 2021 ebenfalls anwesenden Hund von\nG.___ zu einem Vorfall kam. Dieser Umstand (\"Vorleben des Hundes\") wird zwar\ngenerell in der Einstellungsverfügung widergegeben, aber eine Auseinandersetzung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndamit, ob dies einen Einfluss auf die Sorgfaltspflicht und Vorhersehbarkeit hat, wurde\nnicht vorgenommen. Dies könnte insofern von Bedeutung sein, als das Wissen, dass\ndie Hunde nicht miteinander auskommen, zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führen\nkönnte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den\nAngaben der Beschwerdegegnerin am fraglichen Abend alkoholisiert gewesen sei. Die\nTochter habe ihrer Mutter schon mehrmals gesagt, dass sie sich in angetrunkenem\nZustand nicht mit dem Hund beschäftigten solle. Dies könnte allenfalls ebenfalls\ndafürsprechen, dass die Beschwerdegegnerin den Hund und ihre Mutter speziell hätte\nbeobachten müssen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann damit nicht zum vornherein\nausgeschlossen werden. Ob es einen Freispruch oder einen Schuldspruch geben wird,\nscheint offen. Somit kann auch rechtlich nicht von einem klaren Fall ausgegangen\nwerden.\n\n4.-Insgesamt handelt es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage,\nwelcher durch eine Einstellungsverfügung erledigt werden kann. Vielmehr wird – da\nsoweit ersichtlich alle nötigen Abklärungen getroffen wurden – das Sachgericht über\nden Fall entscheiden müssen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die\nErteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft erscheint nicht notwendig.\n\n5.-Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die\nBeschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung,\nwobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und\nMehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Die Sicherheitsleistung von\nFr. 4'000.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin hat\ndemgegenüber dem Verfahrensausgang entsprechend keinen\nEntschädigungsanspruch.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung des Kantonalen\nUntersuchungsamtes vom 11. Mai 2022 […] wird aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Der Staat trägt die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.\n\n3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n4. Die Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin\nzurückerstattet\n(einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen\nStrasse 13, 9001 St. Gallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}