{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-194-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11649&type=1563347022&cHash=4a1d70aba4cca9fc342807ed9f21e628", "Checksum": "e2c45dd386c7b9da8d1093e36e447a18"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.194-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:14", "Checksum": "4164d59f88163c556f380516a55c2a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK\n\nb)Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am\nKörper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter\nvon Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens\naus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.\nPflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der\ner nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist\n(Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt\nsomit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht\nverursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat\naufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte\nGefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn\ner zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere\nNormen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu\nbeachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus,\ndass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa\nden allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht\njeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein\nanerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein\nVerhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm\nverstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die\nkonkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss\nnicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können.\nGrundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für\ndie Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg\nführenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren\nwesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine\nGefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen\nkönnen und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der\nAdäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf\nder Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen\nherbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers\nbeziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache\nhinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart\nschwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs\nerscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten\ndes Angeschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des\nBundesgerichts [BGer] 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5).\n\nc) aa)Der Sachverhalt ist insofern unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Hund\nan der kurzen Leine hielt, während sie mit ihrer Schwester (E.___) sprach. Die\nBeschwerdeführerin berührte ihn, worauf dieser sich umdrehte, ihr ins Gesicht biss und\nsie sich Gesichtsverletzungen zuzog. Nicht strittig ist zudem, dass während des\nVorfalls auch der Hund von G.___ anwesend war. Die beiden Hunde waren früher\n([…]2020) aufeinander losgegangen. Unklar war im Zeitpunkt des letzten\nAnklagekammerentscheids […], wie sich der Hund unmittelbar vor dem Biss verhalten\nhatte; insbesondere, ob er anders war als sonst, Anzeichen von Nervosität zeigte oder\ndie Zähne fletschte. Dies ist insofern bedeutsam, weil zu prüfen ist, ob die\nBeschwerdegegnerin hätte merken müssen, dass sich ihr Hund anders als sonst\nverhält und darauf hätte reagieren müssen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht als\nHundehalterin. Im Weiteren war unklar, ob der Hund genügend Abstand zum Hund von\nG.___ hatte. Vor dem Hintergrund dieser offenen Fragen wie auch den diesbezüglich\nnoch vorhandenen Abklärungsmöglichkeiten (Einvernahmen E.___, F.___ etc.) hob die\nAnklagekammer die erste Einstellungsverfügung auf.\n\nIn der Folge befragte die Vorinstanz E.___, F.___ sowie die Beschwerdegegnerin und\ndie Beschwerdeführerin. E.___ machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als\nTochter bzw. Schwester der Verfahrensbeteiligten Gebrauch und F.___ gab an, dass er\nden genauen Hergang nicht schildern könne, da dies hinter seinem Rücken passiert\nsei. Das Verhalten des Hundes sei ihm nicht aufgefallen. Er sei eigentlich wie immer\ngewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht speziell gewesen.\nAnlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme hielten die\nBeschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren Aussagen gegenüber der\nPolizei fest. So gab die Beschwerdegegnerin an, dass sie am 2. April 2021 in […]\nspazieren gegangen seien. Zuerst sei nichts Auffälliges gewesen. Dann habe die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}