{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-194-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11649&type=1563347022&cHash=4a1d70aba4cca9fc342807ed9f21e628", "Checksum": "e2c45dd386c7b9da8d1093e36e447a18"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.194-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:14", "Checksum": "4164d59f88163c556f380516a55c2a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK\n\nb)Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, dass die\nVorinstanz mit ihrer Einstellungsverfügung den Grundsatz \"in dubio pro duriore\"\nverletzt habe. Es liege in verschiedener Hinsicht eine unklare Beweislage vor. So\nbestünden verschiedene Aussagen zur Position der Anwesenden und des Hundes im\nZeitpunkt des Vorfalls sowie auch hinsichtlich des Verhaltens des Hundes kurz vor dem\nBiss ins Gesicht der Beschwerdeführerin. Bei einer solchen unklaren Beweislage sei es\nnicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweise zu würdigen; dies sei Aufgabe des\nSachgerichts.\n\n3.- a) aa)Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des\nVerfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein\nStraftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand\nunanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden\nkönnen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher\nVorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\n\nbb)Entscheidend für die Einstellung eines Strafverfahrens ist, ob der Verdacht gegen\ndie beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, sondern ein Freispruch zu erwarten\nist. Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder eine Anklageerhebung hat\ndie Staatsanwaltschaft demnach eine Prognose zum Ausgang eines allfälligen\nGerichtsverfahrens zu stellen. Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen,\nwenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere\nErgebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann in diesem\nSinn nur dann eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass\ndas Sachgericht entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein\noder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung\nvon vornherein ausgeschlossen erscheint (Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, N 1838 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319\nN 15-18; BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76).\n\ncc)Die Einstellung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten\nden objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Im\nschweizerischen Strafprozessrecht gilt der Grundsatz \"in dubio pro duriore\". Danach\ndarf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw.\noffensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Bestehen lediglich\nZweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, hat eine Anklage und\ngerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt\nwerden kann (BGE 137 IV 219 E. 7.1; vgl. auch BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114\nE. 4.1.1; Oberholzer, a.a.O., N 1839). Insbesondere in Fällen gemäss Art. 319 Abs. 1\nlit. d StPO darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig\nist (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319 N 24 m.w.H.). Führt bereits\neine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch als auch Verurteilung\nals mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist\nAnklage zu erheben (GVP 2002 Nr. 97; Oberholzer, a.a.O., N 1840).\n\ndd)Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die\nRechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der\nbeschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Zu diesen Tatsachen zählen\ninsbesondere die Fragen nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchuld. Dabei sollen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt\nuntersucht werden (Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.; Art. 6 Abs. 2 StPO).\n\n"}