{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-194-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11649&type=1563347022&cHash=4a1d70aba4cca9fc342807ed9f21e628", "Checksum": "e2c45dd386c7b9da8d1093e36e447a18"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.194-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:14", "Checksum": "4164d59f88163c556f380516a55c2a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.194-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.194-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 18.08.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 18.08.2022\nArt. 319 StPO (SR 312.0) In dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht\nund verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen\ndie Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer\nSach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall\nbeteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss\nunterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage,\nwelcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt B.___,\n\ngegen\n\nC.___,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt D.___,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKantonales Untersuchungsamt,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinstellung\n\nSachverhalt:\n\nA.-Am 27. Mai 2021 erstattete das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen\n(AVSV) bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen C.___ wegen fahrlässiger\nKörperverletzung und fahrlässiger Gefährdung. Und zwar habe der Hund von C.___, ein\nAmerican Pitbull Terrier, am 2. April 2021 A.___, die Mutter von C.___, während eines\nSpaziergangs ins Gesicht gebissen. Diese sei dadurch schwer verletzt und mit der\nRega ins Universitätsspital Zürich geflogen worden, wo sie mehrmals operiert worden\nsei. In der Folge führte die Kantonspolizei im Juni 2021 Einvernahmen mit C.___ und\nA.___ durch, wobei sich Letztere am 30. Juni 2021 als Straf- und Privatklägerin\nkonstituierte. Am 24. August 2021 wurde die während des Vorfalls vom 2. April 2021\nebenfalls anwesende G.___ staatsanwaltschaftlich befragt. Mit Verfügung vom\n16. November 2021 stellte das Kantonale Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen\nC.___ ein.\n\nB.-Dagegen liess A.___ am 29. November 2021 Beschwerde an die Anklagekammer\nerheben. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 (AK.2021.537-AK) hob die\nAnklagekammer die Einstellungsverfügung vom 16. November 2021 auf, da der\nSachverhalt für eine Einstellung noch nicht hinreichend geklärt war und noch\nAbklärungsmöglichkeiten bestanden. Anschliessend führte das Kantonale\nUntersuchungsamt am 3. März 2022 Einvernahmen mit E.___ (Tochter von A.___ und\nSchwester von C.___) und deren Lebenspartner F.___ durch, welche am Spaziergang\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvom 2. April 2021 ebenfalls teilgenommen hatten. Sodann konfrontierte sie am\n29. März 2022 C.___ und A.___.\n\nC.-Das Kantonale Untersuchungsamt stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom\n11. Mai 2022 erneut ein. Dagegen liess A.___ am 20. Mai 2022 Beschwerde bei der\nAnklagekammer erheben und folgenden Antrag stellen:\n\n\"Die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei im\nSinne der nachfolgenden Erwägungen an das Kantonale Untersuchungsamt/\nStaatsanwaltschaft zurückzuweisen und es sei das Untersuchungsamt/\nStaatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu\nerheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der\nStaatskasse.\"\n\nAm 1. Juni 2022 leistete die Beschwerdeführerin innert Frist eine Sicherheit von\nFr. 4'000.–. Die Vorinstanz reichte am 9. Juni 2022 die Akten ein und liess sich\nvernehmen; sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin\nnahm am 24. Juni 2022 Stellung zur Beschwerde; sie beantragte ebenfalls deren\nkostenfällige Abweisung.\n\nD.-Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.-Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17\nEG-StPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und\nhat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die\nEintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- a)Die Vorinstanz begründet die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen\ndamit, dass der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen\nwerden könne, welche für die fahrlässige Begehung des Tatbestands vorausgesetzt\nwäre. Die Beschwerdegegnerin habe den Hund beim Vorfall vom 2. April 2021 an der\nkurzen Leine nahe bei sich gehabt. Im Weiteren hätten weder die Beschwerdeführerin\nnoch die Beschwerdegegnerin damit gerechnet, dass der Hund beissen könnte. Die\nReaktion des Tiers sei für beide völlig überraschend gekommen. Es sei davon\nauszugehen, dass der Hund aufgrund der Berührung erschrocken sei und so reagiert\nhabe. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht voraussehen und auch nicht verhindern\nkönnen, da sie den Hund bereits an der kurzen Leine bei sich gehalten habe. Konkrete\nHinweise, dass der Hund bedrohlich gewesen sei, seien nicht belegt. Auch wenn der\nHund etwas nervös gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Angriff\nauf einen Menschen rechnen müssen, weil er noch nie jemanden gebissen habe. Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Hundebesitzer keine präventiven\nSchutzvorkehrungen treffen, wenn ein Hund noch nie jemanden gebissen habe.\n\n"}