© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Sie werden mit der Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– verrechnet. Zufolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheitsleistung in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12