d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Todeseintritt von C.__ sel. fehlt. Die Vorinstanz hat daher das Strafverfahren gegen Unbekannt richtigerweise eingestellt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des