dd)Damit war auch die Beantwortung weiterer Fragen durch den Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht notwendig. Entsprechend ist auch keine kardiologische Beurteilung mehr einzuholen, weil es an den klinischen Parametern als Beurteilungsgrundlage mangelt und deshalb der Zustand des Herzens der Verstorbenen im Zeitpunkt des Spitaleintritts nicht mehr abgeklärt werden kann.