So kann denn auch gemäss dem IRM-BE-Gutachten nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch die gutachterlich nicht in Frage gestellte Gabe von Tranexamsäure/Cyclocapron ein mögliches Risiko im konkreten Fall intraoperativ bzw. postoperativ verwirklichte und ursächlich für den Herzinfarkt gewesen sein könnte (vgl. vorstehend E. II/5a/bb). Die fehlenden, im Hinblick auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung entscheidenden Angaben können auch mit weiteren Abklärungen nicht mehr eruiert werden, wobei das Fehlen dieser Angaben nicht vorwerfbar ist gemäss dem Gutachter. Damit fehlt es mit Bezug auf die unterlassene Behandlung des Herzinfarkts am erforderlichen Nachweis der Kausalität.