Todeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Es kann damit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass selbst bei korrekter Diagnose der Tod von C.__ sel. mit Sicherheit bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. So kann denn auch gemäss dem IRM-BE-Gutachten nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch die gutachterlich nicht in Frage gestellte Gabe von Tranexamsäure/Cyclocapron ein mögliches Risiko im konkreten Fall intraoperativ bzw. postoperativ verwirklichte und ursächlich für den Herzinfarkt gewesen sein könnte (vgl. vorstehend E. II/5a/bb).