Nachdem aber die initialen Abklärungen und die Diagnostik korrekt erfolgten und vollständig waren, kann in der unterlassenen initialen Abklärung des Ausmasses des (gemäss Gutachten ohnehin nicht zwingend erkennbaren) Herzinfarkts kein Vorwurf bzw. keine Sorgfaltspflichtverletzung erkannt werden. Da dieser initiale Zustand des Herzens unbekannt ist und unbekannt bleiben wird, fehlt es auch an rechtsgenüglichen Angaben dafür, ob bei einer rechtzeitigen Behandlung des Herzinfarkts der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte