Auch das Parteigutachten spricht davon, dass die geschilderten Symptome und Beschwerden seitens der Verstorbenen nicht typisch gewesen seien für das Vorliegen eines Herzinfarkts. Unter diesen Umständen könne von einem chirurgischen Team nicht erwartet werden, dass speziell ein Herzinfarkt in differenzialdiagnostische Überlegungen mitbeinbezogen werde.