E. 4.4.3.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss er auch kein Kardiologe sein, um die entscheidenden medizinischen Fragen beantworten zu können; denn der Herzzustand im Zeitpunkt des Spitaleintritts ist nicht mehr eruierbar (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/5c). Entsprechend ist auf die gutachterlichen Feststellungen abzustellen. c) aa)Unbestritten ist, dass die Diagnose einer akuten Gallenblasenentzündung keinen vorwerfbaren Fehler darstellt. Damit fehlt es diesbezüglich an einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung.