Die Vorinstanz bringt anlässlich der Stellungnahme zutreffend vor, dass keine Gründe bestehen, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern wurde auf Empfehlung des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen als ergänzende Gutachterstelle in dieser Sache beauftragt. Die Fragen wurden nachvollziehbar beantwortet und schlüssig begründet. Der Gutachter Z.___ verfügt […] über die erforderlichen Fachkenntnisse und ist damit hinreichend qualifiziert (vgl. BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte