bb)Die Gutachten der beiden Institute für Rechtsmedizin erscheinen schlüssig und überzeugend. Jedenfalls werden gravierende Mängel, welche die Überzeugungskraft der Gutachten erschüttern würden, weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, welche folglich eine Beweiseignung der Gutachten allenfalls in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch nachstehend E. II/5c). Die Vorinstanz bringt anlässlich der Stellungnahme zutreffend vor, dass keine Gründe bestehen, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.