Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Solche Mängel können auch dann vorliegen, wenn das Gutachten zu im Laufe des Verfahrens festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.3 m.w.H).