Nicht in jedem Fall lasse sich bei diagnostiziertem und sorgfältig behandeltem Herzinfarkt – unabhängig von der Infarktgrösse und -ausdehnung – ein fataler Ausgang letztlich abwenden. Nicht ausgeschlossen werden könne, so der Gutachter, dass sich durch die Gabe von Tranexamsäure/Cyclocapron, welche vom Gutachter aus medizinischer Sicht nicht in Frage gestellt wurde, im konkreten Fall ein mögliches Risiko intraoperativ bzw. postoperativ verwirklichte und ursächlich für den Herzinfarkt gewesen sein könnte. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte