bb)Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 5. April 2022 (IRM-BE-Gutachten) stellte die Diagnose einer Gallenblasenentzündung keinen vorwerfbaren Diagnosefehler dar. Der Herzinfarkt hätte theoretisch erkannt werden können, wenn sich aus der Anamnese einschliesslich Fragebogen der Anästhesie und der vorgängigen klinischen Untersuchung Hinweise für das Vorliegen einer Herzerkrankung ergeben hätten. Eine derartige Problematik bzw. das Vorliegen von Symptomen sei insbesondere im Fragebogen der Anästhesie verneint worden. Somit könne heute nicht nachträglich postuliert werden, der Herzinfarkt hätte im Voraus erkannt werden müssen.