5.- a) aa)Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 13. Januar 2022 (IRM-SG-Gutachten) verstarb C.__ sel. an einem akuten Herzpumpversagen aufgrund einer Herzbeuteltamponade. Dem lag ein rupturierter, mehrere Tage alter Herzinfarkt zugrunde, der wiederum auf den Verschluss einer Herzkranzarterie durch ein Gerinnsel zurückzuführen war. Der todesursächliche Schaden der Herzmuskulatur dürfte während der Hospitalisation im Spital S.__ vom 3.-8. August 2021 bereits vorgelegen haben. Eine auf den Tag genaue Eingrenzung des