b)Der Beschwerdeführer rügt, angesichts der geschilderten Beschwerden, des bekannten und medikamentös behandelten Bluthochdrucks, des Alters und des Geschlechts der Patientin sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter zum Ergebnis komme, es hätten keine Hinweise oder Symptome eines möglichen Herzinfarkts bestanden. Die Beschwerdeschilderung, Anamnese und Klinik hätten vielmehr weitere Abklärungen, beispielsweise den Zuzug eines Kardiologen, einen Herzultraschall oder ein EKG, nötig gemacht. Die Frage nach der Notwendigkeit weiterer initialer Abklärungen sei nicht gestellt und damit auch nicht beantwortet worden. Die Frage nach der Vermeidbarkeit des Todes lasse der Gutachter offen;