Muskens, Art. 11 N 64 ff.). 4.- a)Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass zwar eine Fehldiagnose gestellt worden sei, indem statt eines Herzinfarkts eine Gallenblasenentzündung diagnostiziert worden sei, jedoch sei dies gemäss Gutachter kein vorwerfbarer Diagnosefehler. Sodann ergäbe sich aus dem Gutachten, dass selbst bei korrekter Diagnose der Tod von C.__ sel. nicht mit Sicherheit hätte verhindert werden können, da das initiale Ausmass des Herzinfarkts unbekannt sei und auch unbekannt bleiben werde. Damit seien die Voraussetzungen für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten, insbesondere