Eine Garantenstellung kommt einer Person zu, wenn sie rechtlich – namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr – verpflichtet war, den eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Die Garantenpflicht kann sich darauf beziehen, alle Gefahren und Schädigungen, die bestimmten Rechtsgütern einzelner Personen drohen, abzuwehren (Obhutspflichten) oder eine bestimmte Gefahrenquelle unter Kontrolle zu halten, damit Schädigungen von Rechtsgütern beliebiger Träger vermieden werden (Sicherungspflichten; vgl. PK StGB-Trechsel/ Fateh-Moghadam, Art. 11 N 7; Stratenwerth, a.a.O., § 14 N 11; BSK StGB I-Niggli/