Vorausgesetzt ist somit die Nichtvornahme einer objektiv gebotenen Handlung zur Abwendung der Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Die Möglichkeit der Erfolgsabwendung (Handlungsmöglichkeit und hypothetische Kausalität) tritt bei den Unterlassungsdelikten an die Stelle des Kausalzusammenhangs bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten. Dies setzt eine Handlungsmöglichkeit voraus. Gefordert ist nur das, was dem Täter in der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte