Ein Begehungsdelikt kann demnach durch Unterlassung begangen werden, wenn die beschuldigte Person schuldhaft eine Handlung, zu der sie rechtlich verpflichtet gewesen wäre und die nach dem allgemeinen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schaden vermindert hätte, unterlassen hat. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person diesen durch ihr gebotenes Handeln hätte verhindern können und aufgrund ihrer besonderen Stellung (Garantenstellung) auch hätte verhindern müssen, so dass die Untätigkeit dem Tun