11 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Ein Begehungsdelikt kann demnach durch Unterlassung begangen werden, wenn die beschuldigte Person schuldhaft eine Handlung, zu der sie rechtlich verpflichtet gewesen wäre und die nach dem allgemeinen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schaden vermindert hätte, unterlassen hat.