Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten. Eine Einstellung ist folglich geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, kann jedoch nicht auf diesen Fall alleine beschränkt werden. Eine derart restriktive Auslegung würde, selbst wenn nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bestünde, eine Überweisung an das Gericht erfordern. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt folglich bloss, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.