Nach dem Tod der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Angehöriger der Verstorbenen (Art. 110 Abs. 1 StGB; Art. 116 Abs. 2 StPO) und er kann gegebenenfalls Schadenersatz und Genugtuung beanspruchen, sofern der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau erfüllt ist. Damit ist er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und auf diese ist einzutreten.