{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-173-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11655&type=1563347022&cHash=781b47a08217c7cf492ad1fa8ebd510a", "Checksum": "93d4c2b15bddfd0a47998167d0ee84d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.173-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:20", "Checksum": "348c1165013dd14ea2f0c85aad6bf4ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK\n\nbb)Bezüglich des Herzinfarkts sprechen sowohl das IRM-BE-Gutachten als auch das\nParteigutachten vom 13. Juni 2022 (Parteigutachten) davon, dass Patientinnen im Alter\nder Verstorbenen ohne anamnestischen Hinweise für eine Lungen- und/oder\nHerzproblematik präoperativ nicht mit Lungenröntgenbild und EKG abgeklärt würden.\nGemäss dem IRM-BE-Gutachten hätte der Herzinfarkt theoretisch erkannt werden\nkönnen, wenn sich aus der Anamnese einschliesslich Fragebogen der Anästhesie und\nder klinischen Untersuchung ex ante Hinweise für das Vorliegen einer Herzerkrankung\nergeben hätte. Eine derartige Problematik und entsprechende Symptome seien\ninsbesondere im Fragebogen der Anästhesie verneint worden. Somit könne heute nicht\nnachträglich postuliert werden, der Herzinfarkt hätte im Voraus erkannt werden müssen\n(ähnlich auch IRM-SG-Gutachten, \"die in den Krankenunterlagen dokumentierten\nBefunde entsprechen zwar nicht dem typischen Bild eines Herzinfarktes\"). Auch das\nParteigutachten spricht davon, dass die geschilderten Symptome und Beschwerden\nseitens der Verstorbenen nicht typisch gewesen seien für das Vorliegen eines\nHerzinfarkts. Unter diesen Umständen könne von einem chirurgischen Team nicht\nerwartet werden, dass speziell ein Herzinfarkt in differenzialdiagnostische\nÜberlegungen mitbeinbezogen werde.\n\nNachdem aber die initialen Abklärungen und die Diagnostik korrekt erfolgten und\nvollständig waren, kann in der unterlassenen initialen Abklärung des Ausmasses des\n(gemäss Gutachten ohnehin nicht zwingend erkennbaren) Herzinfarkts kein Vorwurf\nbzw. keine Sorgfaltspflichtverletzung erkannt werden. Da dieser initiale Zustand des\nHerzens unbekannt ist und unbekannt bleiben wird, fehlt es auch an rechtsgenüglichen\nAngaben dafür, ob bei einer rechtzeitigen Behandlung des Herzinfarkts der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTodeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte\nverhindert werden können. Es kann damit jedenfalls nicht mit der erforderlichen\nSicherheit gesagt werden, dass selbst bei korrekter Diagnose der Tod von C.__ sel. mit\nSicherheit bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. So kann denn\nauch gemäss dem IRM-BE-Gutachten nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch\ndie gutachterlich nicht in Frage gestellte Gabe von Tranexamsäure/Cyclocapron ein\nmögliches Risiko im konkreten Fall intraoperativ bzw. postoperativ verwirklichte und\nursächlich für den Herzinfarkt gewesen sein könnte (vgl. vorstehend E. II/5a/bb). Die\nfehlenden, im Hinblick auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung entscheidenden\nAngaben können auch mit weiteren Abklärungen nicht mehr eruiert werden, wobei das\nFehlen dieser Angaben nicht vorwerfbar ist gemäss dem Gutachter. Damit fehlt es mit\nBezug auf die unterlassene Behandlung des Herzinfarkts am erforderlichen Nachweis\nder Kausalität.\n\ncc)Der gemäss Parteigutachten vorwerfbare Diagnosefehler der unterlassenen\npostoperativen weiteren Abklärungen, spätestens nach Vorliegen des\nhistopathologischen Befunds, stellt daher – soweit er denn effektiv zutreffen sollte, was\nhingegen offen bleiben kann – keine relevante Sorgfaltspflichtverletzung dar.\n\ndd)Damit war auch die Beantwortung weiterer Fragen durch den Gutachter – entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers – nicht notwendig. Entsprechend ist auch keine\nkardiologische Beurteilung mehr einzuholen, weil es an den klinischen Parametern als\nBeurteilungsgrundlage mangelt und deshalb der Zustand des Herzens der\nVerstorbenen im Zeitpunkt des Spitaleintritts nicht mehr abgeklärt werden kann.\n\nd)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten für\nein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Todeseintritt von\nC.__ sel. fehlt. Die Vorinstanz hat daher das Strafverfahren gegen Unbekannt\nrichtigerweise eingestellt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.\n\n6.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Beschwerdeführer zu\nbezahlen. Sie werden mit der Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– verrechnet. Zufolge\nUnterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung der\nAnwaltskosten.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheitsleistung in\ngleicher\nHöhe.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12\n"}