{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-173-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11655&type=1563347022&cHash=781b47a08217c7cf492ad1fa8ebd510a", "Checksum": "93d4c2b15bddfd0a47998167d0ee84d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.173-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:20", "Checksum": "348c1165013dd14ea2f0c85aad6bf4ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK\n\nbb)Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom\n5. April 2022 (IRM-BE-Gutachten) stellte die Diagnose einer Gallenblasenentzündung\nkeinen vorwerfbaren Diagnosefehler dar. Der Herzinfarkt hätte theoretisch erkannt\nwerden können, wenn sich aus der Anamnese einschliesslich Fragebogen der\nAnästhesie und der vorgängigen klinischen Untersuchung Hinweise für das Vorliegen\neiner Herzerkrankung ergeben hätten. Eine derartige Problematik bzw. das Vorliegen\nvon Symptomen sei insbesondere im Fragebogen der Anästhesie verneint worden.\nSomit könne heute nicht nachträglich postuliert werden, der Herzinfarkt hätte im\nVoraus erkannt werden müssen. Es sei vorgängig keine Diagnostik zu einem möglichen\nHerzinfarkt durchgeführt worden. C.__ sel. habe in der Anamnese und der Klinik einen\nBeschwerde-Sachverhalt präsentiert, der im damaligen Zeitpunkt eine\nOberbauchproblematik nachvollziehbar habe vermuten lassen. Gemäss aktueller Praxis\nim klinischen Alltag werde bei fehlender Anamnese bzw. unauffälliger klinischer\nUntersuchung vor der Operation nicht mehr zwingend eine Herzstromkurve (EKG)\nabgeleitet. Das Unterlassen dieser Untersuchung sei somit im Nachhinein nicht als\nunsorgfältige präoperative Abklärung zu werten. Somit sei das initiale Ausmass des\nHerzinfarkts unbekannt und werde auch unbekannt bleiben. Die Schulmedizin kenne\neine vielfältige Palette von Behandlungsmöglichkeiten eines Herzinfarkts. Welche\nErfolgsaussichten die einzelnen Behandlungsschritte mit sich brächten, seien\nschliesslich als krankheits- und therapieimmanente Risiken Folgen des zu\nbehandelnden Menschen und dem Ausmass der Herzerkrankung. Nicht in jedem Fall\nlasse sich bei diagnostiziertem und sorgfältig behandeltem Herzinfarkt – unabhängig\nvon der Infarktgrösse und -ausdehnung – ein fataler Ausgang letztlich abwenden. Nicht\nausgeschlossen werden könne, so der Gutachter, dass sich durch die Gabe von\nTranexamsäure/Cyclocapron, welche vom Gutachter aus medizinischer Sicht nicht in\nFrage gestellt wurde, im konkreten Fall ein mögliches Risiko intraoperativ bzw.\npostoperativ verwirklichte und ursächlich für den Herzinfarkt gewesen sein könnte.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemäss Gutachter kann diese Frage jedoch nie abschliessend beantwortet werden, da\ndie exakte kardiale Situation unmittelbar zum Zeitpunkt des Spitaleintritts unbekannt\ngewesen sei.\n\nb) aa)Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf\nin Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und\nmuss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich\nstellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit\neines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende\nBeweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige\nExpertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann\ngegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Ein Gutachten stellt\nnamentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig\nbegründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich\nerschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen\nnicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder\ndiese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die\nderart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind.\nSolche Mängel können auch dann vorliegen, wenn das Gutachten zu im Laufe des\nVerfahrens festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (BGer 6B_1055/2020 und\n6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.3 m.w.H).\n\nbb)Die Gutachten der beiden Institute für Rechtsmedizin erscheinen schlüssig und\nüberzeugend. Jedenfalls werden gravierende Mängel, welche die Überzeugungskraft\nder Gutachten erschüttern würden, weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich.\nEine Lückenhaftigkeit, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, welche folglich eine\nBeweiseignung der Gutachten allenfalls in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl.\ndazu auch nachstehend E. II/5c). Die Vorinstanz bringt anlässlich der Stellungnahme\nzutreffend vor, dass keine Gründe bestehen, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Das\nInstitut für Rechtsmedizin der Universität Bern wurde auf Empfehlung des Instituts für\nRechtsmedizin St. Gallen als ergänzende Gutachterstelle in dieser Sache beauftragt.\nDie Fragen wurden nachvollziehbar beantwortet und schlüssig begründet. Der\nGutachter Z.___ verfügt […] über die erforderlichen Fachkenntnisse und ist damit\nhinreichend qualifiziert (vgl. BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nE. 4.4.3.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss er auch kein\nKardiologe sein, um die entscheidenden medizinischen Fragen beantworten zu können;\ndenn der Herzzustand im Zeitpunkt des Spitaleintritts ist nicht mehr eruierbar (vgl. dazu\nauch nachfolgend E. II/5c). Entsprechend ist auf die gutachterlichen Feststellungen\nabzustellen.\n\nc) aa)Unbestritten ist, dass die Diagnose einer akuten Gallenblasenentzündung keinen\nvorwerfbaren Fehler darstellt. Damit fehlt es diesbezüglich an einer strafrechtlich\nrelevanten Sorgfaltspflichtverletzung.\n\n"}