{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-173-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11655&type=1563347022&cHash=781b47a08217c7cf492ad1fa8ebd510a", "Checksum": "93d4c2b15bddfd0a47998167d0ee84d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.173-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:20", "Checksum": "348c1165013dd14ea2f0c85aad6bf4ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK\n\nGefahrensituation physisch real möglich und zumutbar war (vgl. BSK StGB I-Niggli/\nMuskens, Art. 11 N 6, N 109 ff., N 120 f.; PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, Art. 11\nN 17). Der Täter muss aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten in der Lage sein, die\nGefährdung und die Eingriffsmöglichkeiten vorherzusehen bzw. zu erkennen und die\ngebotene Handlung vorzunehmen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, § 17\nN 3). Sodann muss durch eine Handlung des Unterlassenden der Taterfolg mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können (BSK StGB I-\nNiggli/Muskens, Art. 11 N 110; PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, Art. 11 N 18).\nZwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein Kausalzusammenhang,\nwenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an\nWahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des\nErfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des\nKausalzusammenhangs nicht aus (BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1;\nBGE 115 IV 189 E. 2, 116 IV 306 E. 2a).\n\nEine Garantenstellung kommt einer Person zu, wenn sie rechtlich – namentlich auf\nGrund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen\nGefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr – verpflichtet war, den\neingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Die Garantenpflicht kann sich\ndarauf beziehen, alle Gefahren und Schädigungen, die bestimmten Rechtsgütern\neinzelner Personen drohen, abzuwehren (Obhutspflichten) oder eine bestimmte\nGefahrenquelle unter Kontrolle zu halten, damit Schädigungen von Rechtsgütern\nbeliebiger Träger vermieden werden (Sicherungspflichten; vgl. PK StGB-Trechsel/\nFateh-Moghadam, Art. 11 N 7; Stratenwerth, a.a.O., § 14 N 11; BSK StGB I-Niggli/\nMuskens, Art. 11 N 64 ff.).\n\n4.- a)Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass zwar eine Fehldiagnose gestellt\nworden sei, indem statt eines Herzinfarkts eine Gallenblasenentzündung diagnostiziert\nworden sei, jedoch sei dies gemäss Gutachter kein vorwerfbarer Diagnosefehler.\nSodann ergäbe sich aus dem Gutachten, dass selbst bei korrekter Diagnose der Tod\nvon C.__ sel. nicht mit Sicherheit hätte verhindert werden können, da das initiale\nAusmass des Herzinfarkts unbekannt sei und auch unbekannt bleiben werde. Damit\nseien die Voraussetzungen für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten, insbesondere\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine fahrlässige Tötung, eindeutig nicht erfüllt und das Strafverfahren gegen Unbekannt\neinzustellen.\n\nb)Der Beschwerdeführer rügt, angesichts der geschilderten Beschwerden, des\nbekannten und medikamentös behandelten Bluthochdrucks, des Alters und des\nGeschlechts der Patientin sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter zum Ergebnis\nkomme, es hätten keine Hinweise oder Symptome eines möglichen Herzinfarkts\nbestanden. Die Beschwerdeschilderung, Anamnese und Klinik hätten vielmehr weitere\nAbklärungen, beispielsweise den Zuzug eines Kardiologen, einen Herzultraschall oder\nein EKG, nötig gemacht. Die Frage nach der Notwendigkeit weiterer initialer\nAbklärungen sei nicht gestellt und damit auch nicht beantwortet worden. Die Frage\nnach der Vermeidbarkeit des Todes lasse der Gutachter offen; diese könne er als\nChirurg und Intensivmediziner auch nicht abschliessend beantworten. Diese\nFragestellung müsse vielmehr ein kardiologischer Facharzt beantworten. Eine\nÜberlebenswahrscheinlichkeit erscheine durchaus gegeben. Sodann seien weitere\nFragen nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufgrund der Persistenz der\nBeschwerden nach der Operation nicht gestellt und folglich nicht beantwortet worden.\nSpätestens nach Vorliegen der histologischen Untersuchung der Gallenblase mit einer\nnur geringen chronischen Entzündung und den weiterhin bestehenden Beschwerden\nhätten zusätzliche Abklärungen in die Wege geleitet werden müssen. Indem keine\nweiteren Abklärungen erfolgt seien, hätten die zuständigen medizinischen\nFachpersonen einen vorwerfbaren Diagnosefehler begangen. Ob mit weiteren\nAbklärungen der Herzinfarkt rechtzeitig hätte entdeckt und behandelt und damit der\nTod von C.__ sel. verhindert werden können, sei bislang nicht ausreichend\nbeantwortet. Aufgrund der lückenhaften Beurteilung durch den Gutachter bestehe eine\nzweifelhafte Beweislage.\n\n5.- a) aa)Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals\nSt. Gallen vom 13. Januar 2022 (IRM-SG-Gutachten) verstarb C.__ sel. an einem\nakuten Herzpumpversagen aufgrund einer Herzbeuteltamponade. Dem lag ein\nrupturierter, mehrere Tage alter Herzinfarkt zugrunde, der wiederum auf den Verschluss\neiner Herzkranzarterie durch ein Gerinnsel zurückzuführen war. Der todesursächliche\nSchaden der Herzmuskulatur dürfte während der Hospitalisation im Spital S.__ vom\n3.-8. August 2021 bereits vorgelegen haben. Eine auf den Tag genaue Eingrenzung des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmehrere Tage alten Herzinfarkts war gemäss dem Gutachten aufgrund der individuellen\nUnterschiede der jeweiligen Gewebereaktion hingegen nicht möglich. Die klinische\nDiagnose einer akuten Cholezystitis lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht\nnachvollziehen, ob die nicht korrekte Diagnose vorwerfbar (\"Diagnosefehler\") oder nicht\n(\"Fehldiagnose\") gewesen sei, müsse durch einen Fachexperten abschliessend geklärt\nwerden.\n\n"}