{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-173-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11655&type=1563347022&cHash=781b47a08217c7cf492ad1fa8ebd510a", "Checksum": "93d4c2b15bddfd0a47998167d0ee84d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.173-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:20", "Checksum": "348c1165013dd14ea2f0c85aad6bf4ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK\n\nWirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten. Eine Einstellung ist folglich\ngeboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen erscheint. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, kann jedoch\nnicht auf diesen Fall alleine beschränkt werden. Eine derart restriktive Auslegung\nwürde, selbst wenn nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung\nbestünde, eine Überweisung an das Gericht erfordern. Der Grundsatz \"in dubio pro\nduriore\" verlangt folglich bloss, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird.\nPraktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher\nerscheint als ein Freispruch. Denn im Zweifel ist es nicht Sache der Untersuchungsoder der Anklagebehörde, sondern des materiell zuständigen Gerichts, zu entscheiden.\nDie Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen weiten\nErmessensspielraum und hat sich somit die Frage zu stellen, ob eine Verurteilung\nwahrscheinlicher scheint als ein Freispruch (Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1 f.).\n\nc)Entscheidend für die Einstellung eines Strafverfahrens ist die Frage, ob der Verdacht\ngegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet\nwurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, sondern ein Freispruch\nzu erwarten ist. Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder die\nAnklageerhebung hat somit die Staatsanwaltschaft eine Prognose über den Ausgang\neines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu stellen. Das Strafverfahren ist einzustellen,\nwenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Sachrichter entweder von der\nUnschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel\nan deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen\nerscheint (Oberholzer, a.a.O., N 1838 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard,\nArt. 319 N 15-18; BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76).\n\nd)Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die\nRechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der\nbeschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Zu diesen Tatsachen zählen\ninsbesondere die Fragen nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und\nSchuld. Dabei sollen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt\nuntersucht werden (Art. 6 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.-Nach Art. 117 StGB ist strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.\nFahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit\nnicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,\nwenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach\nseinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dieser\nTatbestand stellt ein Begehungsdelikt dar, kann jedoch auch durch Unterlassung bzw.\ndurch pflichtwidriges Untätigbleiben (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB) erfüllt werden.\n\nPflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich\ngeschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung\ndazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer\nfreiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr. Wer\npflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann\nstrafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden\nkann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 2 und\nAbs. 3 StGB). Ein Begehungsdelikt kann demnach durch Unterlassung begangen\nwerden, wenn die beschuldigte Person schuldhaft eine Handlung, zu der sie rechtlich\nverpflichtet gewesen wäre und die nach dem allgemeinen Lauf der Dinge und nach\nallgemeiner Lebenserfahrung den Schaden vermindert hätte, unterlassen hat. Ein\nunechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun\nausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person diesen durch ihr\ngebotenes Handeln hätte verhindern können und aufgrund ihrer besonderen Stellung\n(Garantenstellung) auch hätte verhindern müssen, so dass die Untätigkeit dem Tun\ngleichwertig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1055/2020 und 6B_823/2021\nvom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; BGE 117 IV 130 = Pra 80 [1991] Nr. 212 E. 2a, 113 IV 68\nE. 5a, 134 IV 255 = Pra 98 [2009] Nr. 25 E. 4.2.1; PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam,\nArt. 11 N 4).\n\nVorausgesetzt ist somit die Nichtvornahme einer objektiv gebotenen Handlung zur\nAbwendung der Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten\nRechtsguts. Die Möglichkeit der Erfolgsabwendung (Handlungsmöglichkeit und\nhypothetische Kausalität) tritt bei den Unterlassungsdelikten an die Stelle des\nKausalzusammenhangs bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten. Dies setzt eine\nHandlungsmöglichkeit voraus. Gefordert ist nur das, was dem Täter in der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}