{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-173-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11655&type=1563347022&cHash=781b47a08217c7cf492ad1fa8ebd510a", "Checksum": "93d4c2b15bddfd0a47998167d0ee84d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.173-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:12:20", "Checksum": "348c1165013dd14ea2f0c85aad6bf4ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 18.08.2022 AK.2022.173-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.173-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 18.08.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 18.08.2022\nArt. 382 Abs. 3 StPO (SR 312.0), Art. 117 StGB (SR 311.0) Bejahung der\nBeschwerdelegitimation des Ehemanns der Verstorbenen. Fahrlässige\nTötung durch Unterlassen; Abgrenzung zwischen vorwerfbarem\nDiagnosefehler und nicht vorwerfbarer Fehldiagnose bzw. damit\nzusammenhängende Sorgfaltspflichtverletzung. Erkennbarkeit des\nHerzinfarkts und Vermeidbarkeit des Todes; fehlender Nachweis der\nKausalität.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt\n\nA._____,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von Rechtsanwältin B._____,\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinstellung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.-Am 3. August 2021 trat C.__ sel. notfallmässig ins Spital S.__ ein, nachdem sie sich\nzuvor zur Hausärztin begeben hatte. Es wurde eine Gallenblasenentzündung\ndiagnostiziert und sie wurde in der Folge operiert. Am 8. August 2021, 11.19 Uhr,\nverstarb C.__ sel. direkt vor dem Spital S.__, nachdem sie kurz zuvor aus diesem\nentlassen worden war. Zur Abklärung der genauen Todesumstände wurde der\nAmtsarzt aufgeboten und eine Obduktion durch das Institut für Rechtsmedizin St.\nGallen angeordnet. Mit diesen Anordnungen wurde ein Strafverfahren gegen\nUnbekannt eröffnet.\n\nB.-Mit Verfügung vom 28. April 2022 stellte das Untersuchungsamt Uznach das\nStrafverfahren gegen Unbekannt wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls von C.__\nsel. ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt.\n\nC.-Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 liess A.__, der Ehemann von C.__ sel., Beschwerde\ngegen die Einstellungsverfügung erheben und folgende Anträge stellen:\n\n1. Die Einstellungsverfügung vom 28. April 2022 sei aufzuheben und die\nAngelegenheit\nsei zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung unter Wahrung der\nTeilnahmerechte an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der\nVorinstanz.\n\nAm 17. Mai 2022 ging die fristgemäss bezahlte Sicherheitsleistung des\nBeschwerdeführers von Fr. 1'500.– beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022\nliess der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung\neinreichen. Die Staatsanwaltschaft übermittelte der Anklagekammer am 28. Juni 2022\ndie Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Juli\n2022 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Diese Eingabe wurde der\nStaatsanwaltschaft am 13. Juli 2022 zugestellt. Auf die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.- a)Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO).\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Erhebung der\nBeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach dem Tod der\nbeschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die\nAngehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der\nErbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren\nweiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art.\n382 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Angehöriger der\nVerstorbenen (Art. 110 Abs. 1 StGB; Art. 116 Abs. 2 StPO) und er kann gegebenenfalls\nSchadenersatz und Genugtuung beanspruchen, sofern der Tatbestand der fahrlässigen\nTötung zum Nachteil seiner Ehefrau erfüllt ist. Damit ist er zur Erhebung der\nBeschwerde legitimiert und auf diese ist einzutreten.\n\nb)Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des\nBeschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in\nkonkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n2.- a)Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des\nVerfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein\nStraftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand\nunanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden\nkönnen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher\nVorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\n\nb)Im Allgemeinen geht es bei den Einstellungsgründen um solche, die mit Sicherheit\noder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}